Staatsekretär Wolfgang Förster informiert über Härtefallregelung bei Abgabe der Grundsteuererklärung

by Redaktion, Landespolitik
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Die Pflicht zur Abgabe ein­er Grund­s­teuer­erk­lärung trifft alle Eigen­tümerin­nen und Eigen­tümer von Grund­stück­en. Auch diejeni­gen, die der Finanzver­wal­tung nicht bekan­nt sind und die deswe­gen kein Infor­ma­tion­ss­chreiben erhal­ten, sind zur Abgabe ein­er solchen Erk­lärung verpflichtet. 

Dazu erk­lärt Staatssekretär Wolf­gang Förster: „Die saar­ländis­che Finanzver­wal­tung hat einen beson­deren Ser­vice ein­gerichtet, um den Bürg­erin­nen und Bürg­ern im Saar­land die Her­aus­forderung der Grund­s­teuer­reform zu erle­ichtern. Alle der Finanzver­wal­tung namentlich bekan­nten Eigen­tümerin­nen und Eigen­tümer von Grund­stück­en im Saar­land erhal­ten in diesen Tagen ein Infor­ma­tion­ss­chreiben mit vie­len wichti­gen Infor­ma­tio­nen und Dat­en zur Grund­s­teuer­erk­lärung. Der Ver­sand der rund 520.000 Schreiben wird voraus­sichtlich bis zum 8. Juli 2022 abgeschlossen sein. Bürg­erin­nen und Bürg­er mit Grun­deigen­tum im Saar­land, die bis Mitte Juli kein Schreiben erhal­ten haben, müssen davon aus­ge­hen, dass sie auch kein Schreiben bekom­men wer­den. Gründe hier­für kön­nen sein, dass die Eigen­tümerin oder der Eigen­tümer des jew­eili­gen Grund­stücks der Finanzver­wal­tung nicht bekan­nt ist oder – sich­er in nur ganz weni­gen Fällen — das Schreiben auf dem Post­weg ver­loren gegan­gen ist. Die Bürg­erin­nen und Bürg­er bleiben aber den­noch erk­lärungspflichtig und sind ange­hal­ten dann die Erk­lärung anhand ihrer Unter­la­gen zu erstellen. Die notwendi­gen Infor­ma­tio­nen find­en sie in Bau- oder Kau­fun­ter­la­gen, Grund­buchauszü­gen und dem Geo­por­tal des Saar­lan­des für den Boden­richtwert“. 

Das Infor­ma­tion­ss­chreiben enthält all­ge­meine Infor­ma­tio­nen zur Grund­s­teuer­reform sowie das dem Grund­stück oder dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zugewiesene Akten­ze­ichen. Das dem Infor­ma­tion­ss­chreiben als Anlage beige­fügte Daten­blatt enthält zudem Dat­en zum Grund­stück wie das Flurstück, die Fläche und auch den Boden­richtwert bzw. die Ertragsmesszahl. Das Daten­blatt bein­hal­tet keine gebäude­be­zo­ge­nen Infor­ma­tio­nen. Für bebaute Grund­stücke sind deshalb in jedem Fall vom Eigen­tümer zusät­zliche Dat­en eigen­ständig zu ermit­teln und im Rah­men der Steuer­erk­lärung anzugeben.

Vorgegeben ist die elek­tro­n­is­che Abgabe der Erk­lärung. Wer aber z.B. keinen Inter­net­zu­gang hat, kann von der soge­nan­nten Härte­fall­regelung (bei per­sön­lich­er Unzu­mut­barkeit) prof­i­tieren und aus­nahm­sweise ein Papier­for­mu­lar abgeben. Dieses wird bei den Finanzämtern vorge­hal­ten. Die Finanzämter im Saar­land sind ange­hal­ten, bei der Aus­gabe der For­mu­la­re keine unnöti­gen Hür­den aufzustellen. Das For­mu­lar soll bei Gel­tend­machung der Unzu­mut­barkeit (mündlich oder schriftlich) her­aus­gegeben wer­den. Die Ämter wur­den dahinge­hend sen­si­bil­isiert“, informiert Wolf­gang Förster.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen zur Grund­s­teuer­reform ste­hen auf der Home­page des Min­is­teri­ums der Finanzen und für Wis­senschaft zum Abruf bere­it: https://www.saarland.de/mfe/DE/portale/steuernundfinanzaemter/Grundsteuerreform/Grundsteuerreform.html  

Hin­ter­grund:

Die Reform der Grund­s­teuer wurde auf­grund ein­er Entschei­dung des Bun­desver­fas­sungs­gerichts im Jahr 2018 notwendig: Dem­nach ist die bish­erige Ein­heits­be­w­er­tung nicht mehr ver­fas­sungskon­form. Für die Umset­zung ist eine umfassende Neube­w­er­tung aller Grund­stücke sowie land- und forstwirtschaftlichen Betriebe notwendig. Alle Grundbe­sitzeigen­tümer sind dazu verpflichtet, in 2022 eine Grund­s­teuer­erk­lärung einzure­ichen.

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