Fairer-Lohn-Gesetz beginnt zu wirken

by Horst Konsdorf
Symbolfoto

Erste Verordnungen für Elektro‑, Gebäudereiniger- sowie Sanitär- und Heizungshandwerk in Kraft

„Heute sind die ersten drei Verord­nun­gen des Fair­er-Lohn-Geset­zes in Kraft getreten. Damit wer­den zum bun­desweit ersten Mal faire Tar­i­flöhne als Stan­dard für öffentliche Aufträge fest­ge­set­zt. Mit dem Fair­er-Lohn-Gesetz stärken wir so die Tar­if­bindung und schaf­fen die Grund­lage für einen fairen Arbeits­markt. Damit sind wir in Deutsch­land Vor­re­it­er für gute Arbeit. Mit den Verord­nun­gen in den Bere­ichen Elektro‑, Gebäud­ere­iniger- sowie San­itär- und Heizung­shandw­erk leg­en wir unter anderem Regelun­gen zu Lohn und Arbeit­szeit­en fest. Davon prof­i­tieren Arbeitnehmer:innen, die bei der Aus­führung eines öffentlichen Auf­trags einge­set­zt wer­den, unmit­tel­bar und direkt“, betont Arbeitsmin­is­ter Dr. Mag­nus Jung. 

Durch die per Rechtsverord­nun­gen ver­ständlich und ver­lässlich fest­gelegten Lohn­git­ter in den Bere­ichen der Liefer‑, Dienst- und Bauleis­tun­gen sind die zukün­ftig der Auf­tragser­fül­lung zugrun­deliegen­den Lohn­höhen niedrigschwellig zu erken­nen. Eben­so sind die je nach Auf­trags­dauer in Anwen­dung zu brin­gen­den weit­eren tar­i­flichen Kernar­beits­be­din­gun­gen klar ersichtlich für die inner­be­triebliche Umset­zung. „Ins­beson­dere tar­ifge­bun­dene Unternehmen wer­den keinen Mehraufwand zu stem­men haben, da sie die nach dem Fair­er-Lohn-Gesetz gel­tenden Bedin­gun­gen bere­its erfüllen“, erk­lärt Jung weit­er.

Die Ein­hal­tung der im Gesetz fest­geschriebe­nen Verpflich­tun­gen wird von der im Min­is­teri­um ange­siedel­ten Prüf­be­hörde Tariftreue kon­trol­liert. Die Kon­trollen kön­nen sowohl anlass- als auch stich­proben­be­zo­gen erfol­gen. Weit­ere Rechtsverord­nun­gen wer­den derzeit für die Veröf­fentlichung vor­bere­it­et. 

Hin­ter­grund:

Das saar­ländis­che Tariftreue- und Fair­er-Lohn-Gesetz wirkt Verz­er­run­gen im Wet­tbe­werb um öffentliche Aufträge ent­ge­gen, indem die Wet­tbe­werb­s­gle­ich­heit aller bei der Ver­gabe öffentlich­er Aufträge sichergestellt wird.. Es bes­timmt zu diesem Zweck, dass öffentliche Aufträge nur an Unternehmen vergeben wer­den dür­fen, die ihren Arbeitnehmern:innen für die Aus­führung der Leis­tun­gen die durch dieses Gesetz fest­ge­set­zten Arbeits­be­din­gun­gen gewähren und sich so tariftreu ver­hal­ten. Dabei bleibt die Tar­i­fau­tonomie unberührt.

Das Gesetz greift ab einem Auf­tragswert von 25.000 Euro net­to und umfasst neben den Regelun­gen des ÖPNV auch den gesamten Bere­ich der Bau‑, Liefer- und Dien­stleis­tun­gen. Wer einen Auf­trag der öffentlichen Hand (z.B. von Land, Stadt, Kom­mune oder auch öffentlichem Unternehmen) bekommt, muss für diesen Auf­trag Tar­i­flohn zahlen und die wesentlichen Kernar­beits­be­din­gun­gen des branchen­spez­i­fis­chen Tar­ifver­trages ein­hal­ten.

Die Verord­nun­gen sind zu find­en unter www.saarland.de/tariftreue  

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