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Hitzeauswirkungen auf Flüsse und Bäche: Ministerium informiert über Temperaturen, Sauerstoffgehalt und Algenbildung

Von Redaktion Landespolitik | 26.06.2026 17:16 | Lesedauer: 2 Minuten

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Merkblatt zur Wasserentnahme auf Flüssen und Bächen

26.06.2026



Aufgrund der weiterhin anhaltenden Trockenheit und Niedrigwassersituation

in den Fließgewässern weist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz

(LUA) darauf hin, dass die Entnahme von Wasser aus Bächen und Flüssen,

z.B. zu Bewässerungszwecken, im Rahmen des Gemeingebrauchs nach § 22

Abs. 1 Saarländisches Wassergesetz (SWG) i.V.m. § 25 Abs. 1

Wasserhaushaltsgesetz (WHG) lediglich mittels Schöpfen mit Handgefäßen

zulässig ist. Der Gemeingebrauch umfasst nicht die Einrichtung ortsfester

Anlagen zum Tränken oder Schöpfen. Die Entnahme mittels technischer

Geräte, z.B. elektrische Gartenpumpen, bedarf einer wasserrechtlichen

Erlaubnis zur Gewässerbenutzung gem. § 10 WHG, die beim Landesamt für

Umwelt- und Arbeitsschutz, Don-Bosco-Straße 1, 66119 Saarbrücken, zu

beantragen ist. Bei der Wasserentnahme ist unbedingt zu beachten, dass

weder Vertiefungen (Pumpensumpf) oder sonstige Veränderungen im bzw.

am Gewässer (Treppen zur Zugänglichkeit, Schächte etc.), noch ein Aufstau

im Gewässer errichtet werden dürfen.



Bei Entnahmen ohne vorliegende Genehmigung handelt es sich um eine

Ordnungswidrigkeit nach § 141 SWG, für die ein Bußgeld fällig werden kann.

Eine Entnahme kann nur genehmigt werden, wenn dadurch keine

nachteiligen Veränderungen der Eigenschaften des Wassers, keine

wesentliche Verminderung der Wasserführung und keine andere

Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes zu erwarten sind. Der Verbleib einer

ausreichenden Restwassermenge im Gewässer muss gewährleistet und

kontrollierbar sein. Bei dauerhaft oder temporär geringen Abflüssen im

Gewässer kann daher die Erlaubnis auch versagt oder die Entnahme durch

Auflagen beschränkt werden. Daher bittet das Landesamt für Umwelt- und

Arbeitsschutz bei beabsichtigter Antragstellung um eine Vorabstimmung per

Telefon oder E-Mail, ob für das beabsichtigte Entnahmegewässer

grundsätzlich eine Erlaubnis in Aussicht gestellt werden kann. Die Erlaubnis

auf Wasserentnahme beinhaltet keinen wasserrechtlichen Anspruch auf

einen Zufluss von Wasser bestimmter Menge und Beschaffenheit.



Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz hat einen Leitfaden zur

Prüfung von Anträgen auf Erlaubnis der Wasserentnahme aus

Oberflächengewässern erarbeitet. Aus diesem Leitfaden ist u.a. ersichtlich,

an welchen Gewässern die Genehmigung der Wasserentnahme von

vornherein ausgeschlossen ist. Der Leitfaden kann unter

www.saarland.de/leitfaden-wasserentnahme eingesehen werden.



Hinweis: Auch bereits durch Erlaubnisbescheide gestattete

Wasserentnahmen sind einzustellen, wenn das Wasserdargebot des

betroffenen Gewässers den mittleren Niedrigwasserabfluss (MNQ)

unterschreitet. Der entsprechende Wasserstand ist den Auflagen des

Erlaubnisbescheides zu entnehmen. Die aktuellen Pegel- bzw. Wasserstände

sind unter www.saarland.de/wasserstaende-warnlage einzusehen.



Pressekontakt

Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz

Telefon: 0681/501-4710

Mail: presse@umwelt.saarland.de

Internet: www.umwelt.saarland.de

Facebook: www.facebook.com/umwelt.saarland.de

Instagram: www.instagram.com/umweltministerium_saarland

LinkedIn: www.linkedin.com/company/mukmav

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E-Mail
Quelle:
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie
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