Merkblatt zur Wasserentnahme auf Flüssen und Bächen
26.06.2026
Aufgrund der weiterhin anhaltenden Trockenheit und Niedrigwassersituation
in den Fließgewässern weist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz
(LUA) darauf hin, dass die Entnahme von Wasser aus Bächen und Flüssen,
z.B. zu Bewässerungszwecken, im Rahmen des Gemeingebrauchs nach § 22
Abs. 1 Saarländisches Wassergesetz (SWG) i.V.m. § 25 Abs. 1
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) lediglich mittels Schöpfen mit Handgefäßen
zulässig ist. Der Gemeingebrauch umfasst nicht die Einrichtung ortsfester
Anlagen zum Tränken oder Schöpfen. Die Entnahme mittels technischer
Geräte, z.B. elektrische Gartenpumpen, bedarf einer wasserrechtlichen
Erlaubnis zur Gewässerbenutzung gem. § 10 WHG, die beim Landesamt für
Umwelt- und Arbeitsschutz, Don-Bosco-Straße 1, 66119 Saarbrücken, zu
beantragen ist. Bei der Wasserentnahme ist unbedingt zu beachten, dass
weder Vertiefungen (Pumpensumpf) oder sonstige Veränderungen im bzw.
am Gewässer (Treppen zur Zugänglichkeit, Schächte etc.), noch ein Aufstau
im Gewässer errichtet werden dürfen.
Bei Entnahmen ohne vorliegende Genehmigung handelt es sich um eine
Ordnungswidrigkeit nach § 141 SWG, für die ein Bußgeld fällig werden kann.
Eine Entnahme kann nur genehmigt werden, wenn dadurch keine
nachteiligen Veränderungen der Eigenschaften des Wassers, keine
wesentliche Verminderung der Wasserführung und keine andere
Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes zu erwarten sind. Der Verbleib einer
ausreichenden Restwassermenge im Gewässer muss gewährleistet und
kontrollierbar sein. Bei dauerhaft oder temporär geringen Abflüssen im
Gewässer kann daher die Erlaubnis auch versagt oder die Entnahme durch
Auflagen beschränkt werden. Daher bittet das Landesamt für Umwelt- und
Arbeitsschutz bei beabsichtigter Antragstellung um eine Vorabstimmung per
Telefon oder E-Mail, ob für das beabsichtigte Entnahmegewässer
grundsätzlich eine Erlaubnis in Aussicht gestellt werden kann. Die Erlaubnis
auf Wasserentnahme beinhaltet keinen wasserrechtlichen Anspruch auf
einen Zufluss von Wasser bestimmter Menge und Beschaffenheit.
Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz hat einen Leitfaden zur
Prüfung von Anträgen auf Erlaubnis der Wasserentnahme aus
Oberflächengewässern erarbeitet. Aus diesem Leitfaden ist u.a. ersichtlich,
an welchen Gewässern die Genehmigung der Wasserentnahme von
vornherein ausgeschlossen ist. Der Leitfaden kann unter
www.saarland.de/leitfaden-wasserentnahme eingesehen werden.
Hinweis: Auch bereits durch Erlaubnisbescheide gestattete
Wasserentnahmen sind einzustellen, wenn das Wasserdargebot des
betroffenen Gewässers den mittleren Niedrigwasserabfluss (MNQ)
unterschreitet. Der entsprechende Wasserstand ist den Auflagen des
Erlaubnisbescheides zu entnehmen. Die aktuellen Pegel- bzw. Wasserstände
sind unter www.saarland.de/wasserstaende-warnlage einzusehen.
Pressekontakt
Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz
Telefon: 0681/501-4710
Mail: presse@umwelt.saarland.de
Internet: www.umwelt.saarland.de
Facebook: www.facebook.com/umwelt.saarland.de
Instagram: www.instagram.com/umweltministerium_saarland
LinkedIn: www.linkedin.com/company/mukmav
Quelle: