Tue, 10. December 2024
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Blaulichtreport

Die folgenden Pressemeldungen wurden uns freundlicherweise von den Pressestellen der Polizeiinspektionen, den Leitstellen der Feuerwehr und Rettungskräfte sowie dem Hauptzollamt zur Verfügung gestellt. 

Ebenso findet Ihr hier die aktuellen Verkehrsmeldungen aus dem Saarland.

Fußgänger schwer verletzt

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Beim Versuch die Fahrbahn zu überqueren, wurde sie von 67jährigen PKW-Fahrerin übersehen und auf die Motorhaube aufgeladen. Hiernach fiel die Passantin auf die Fahrbahn und blieb verletzt liegen. Sie wurde zur weiteren Behandlung in ein Krankenhaus verbracht. Am Fahrzeug entstand Sachschaden. Während der Unfallaufnahme kam es im Bereich Oberthal zu Verkehrsbeeinträchtigungen.

Verkehrsunfallflucht in Mandelbachtal-Ommersheim
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Im Anschluss entfernt sich der Unfallverursacher mit seinem Fahrzeug unerlaubt von der Unfallörtlichkeit in Richtung Ortsmitte Ommersheim.

Nach ersten Erkenntnissen handelt es sich bei dem unfallverursachenden Pkw um einen VW Passat. Das Fahrzeug ist vermutlich im vorderen rechten Stoßstangenbereich beschädigt.

Zeugen, die sachdienliche Hinweise zu dem Unfallgeschehen, dem flüchtigen Pkw oder zu dem Unfallverursacher geben können, werden gebeten, sich mit der Polizei Homburg (06841-1060) in Verbindung zu setzen.

Nächtlicher Brand zerstört Wohnung in Hospitalstraße
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Der Brand im zweiten Obergeschoss des Hauses war der Neunkircher Feuerwehr gegen 3 Uhr in der Nacht zunächst als einfacher Kabelbrand gemeldet worden. Als die ersten Feuerwehrleute aus den Löschbezirken Neunkirchen-Innenstadt und Wellesweiler mit ihren Löschfahrzeugen in der Hospitalstraße eintrafen standen sie aber einem deutlich größeren Feuer gegenüber. Dichter Brandrauch drang zur Straße hin und auch auf der Rückseite aus den Fenstern der Brandwohnung, später auch gefolgt von Flammen.

Entdeckt worden war das Feuer von den beiden Bewohnerinnen der Wohnung. Geistesgegenwärtig weckten sie auch die anderen drei anwesenden Hausbewohner, verließen gemeinsam mit diesen das Haus und setzten einen Notruf ab. Alle Fünf kamen mit dem Schrecken davon und blieben unverletzt. Brände in der sogenannten zweiten Nachthälfte gelten eigentlich als besonders gefährlich, weil sie die Menschen im Schlaf überraschen. Der giftige Brandrauch kann im Schlaf nicht bemerkt werden und führt schon nach wenigen Atemzügen zur Bewusstlosigkeit und schließlich zum Tot. Aus diesem Grund sind die in Wohnungen mittlerweile obligatorischen Rauchmelder von großer Bedeutung, weil sie mit ihrem schrillen Warnton Menschen selbst aus dem Tiefschlaf reißen und alarmieren.

Direkt nach ihrem Eintreffen gingen zwei mit Atemschutzgeräten ausgerüstete Zweier-Teams der Feuerwehr in das Gebäude vor. Weil alle Bewohner es schon verlassen hatten, konnten sich die Feuerwehrleute voll und ganz auf die Brandbekämpfung konzentrieren, die schnell Erfolg zeigte. Wegen des starken Flammenschlags aus einem Fenster auf der Gebäuderückseite wurde ein Löschangriff von außen vorbereitet, um eine Brandausweitung auf das Dach zu verhindern. Gegen 3:30 Uhr konnten die Feuerwehrleute "Feuer unter Kontrolle" vermelden, gegen 4 Uhr schließlich "Feuer aus".

Wegen der Brandschäden ist eine der Wohnungen in dem Haus nicht mehr bewohnbar. Für zwei Hausbewohner bemühte sich die Stadtverwaltung am frühen Morgen um eine Notunterkunft. Drei andere Bewohner verblieben auf eigenen Wunsch vorerst in dem aus Sicherheitsgründen stromlos geschalteten Haus.

Gegen fünf Uhr in der Früh konnten die letzten der rund 30 Feuerwehrleute von der Einsatzstelle abrücken. Die Brandursachenermittlung wird durch die Polizei durchgeführt. Ein Feuerwehrangehöriger verletzte sich bei den Löscharbeiten leicht und musste nach dem Einsatz vorsorglich ein Krankenhaus aufsuchen.

Saarbrücker ZOLL verhindert Goldschmuggel
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Laut mitgeführter Rechnung hatte der Goldschmuck einen Wert von insgesamt 5.000 Euro, die Brille einen Wert von 500 Euro. Die Eheleute kamen von einem Türkeiaufenthalt zurück, durchschritten nach ihrer Ankunft mit ihrem Gepäck den grünen Kanal für anmeldefreie Waren und wurden daraufhin vom Zoll kontrolliert. "Jede Ware, die nicht in der Europäischen Union erworben wurde und die Reisefreimenge übersteigt, muss dem ZOLL im roten Kanal für anmeldepflichtige Waren angemeldet werden", so Karin Schmidt, Pressesprecherin des Hauptzollamts Saarbrücken. Gegen beide Reisende wurde noch vor Ort ein Steuerstrafverfahren eröffnet. Den Schmuck und die Brille konnten die Eheleute nach Entrichtung der fälligen Steuer in Höhe von 1028,83 Euro mitnehmen.

Zusatzhinweis:

Informationen über die Zollbestimmungen und die aktuellen Reisefreimengen sind auf der Internetseite des Zolls (www.zoll.de) nachzulesen.

Tragischer Verkehrsunfall in Friedrichsthal Aufgrund eines Herzinfarktes des Fahrers
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Der 76-jährige Mann fuhr hierbei mit seinem PKW an seiner Wohnanschrift in Friedrichsthal los. Kurz nach dem Losfahren geriet der Mann mit seinem Fahrzeug wegen eines Herzinfarktes rechts von der Fahrbahn ab, fuhr eine steile Böschung hinunter und stieß nach ca. 12m gegen einen Baum.

Als der PKW in der Böschung durch eine Zeugin festgestellt wurde und diese die Rettungskette in Gang setzte, konnte bei Eintreffen der Rettungskräfte der Mann bereits leblos in seinem Fahrzeug vorgefunden werden. Alle Reanimierungsversuche verblieben erfolglos und der Mann verstarb vor Ort.

Wohnungsbrand in einem Mehrfamilienhaus in Saarbrücken-Rußhütte
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Vor Ort konnte an dem Anwesen eine starke Rauchentwicklung aus der Wohnung im 2. Obergeschoss festgestellt werden. Durch die zuerst eingetroffenen Einsatzkräfte der Feuerwehr konnten Bewohner aus dem 1. Obergeschoss aus ihrer Wohnung unverletzt evakuiert werden. Mit entsprechender Schutzausrüstung konnte die Brandwohnung durch die Feuerwehr betreten werden. Dort waren glücklicherweise keine Bewohner anzutreffen und der Schwelbrand konnte schnell abgelöscht werden. Wie später ermittelt werden konnte, waren die Bewohner im Laufe des Abends und der Nacht nicht zuhause gewesen und wurden erst später von dem Brandgeschehen in Kenntnis gesetzt.

Im Rahmen einer ersten Brandortbegehung konnte noch keine abschließende Brandursache ermittelt werden. Die Ermittlungen hierzu dauern noch an.

Die Bewohner des 1. Obergeschosses konnten nach Abschluss aller Arbeiten wieder in ihre Wohnung. Die Brandwohnung wurde komplett zerstört und war unbewohnbar. Die Bewohner kamen bei Familienangehörigen unter. Die Fischbachstraße war für die Dauer des Einsatzes komplett gesperrt.

Nicht nur zur Weihnachtszeit
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Denn werden der heiß ersehnte Sneaker oder das neueste Smartphone bei einem Onlinehändler in einem Drittland bestellt, fallen möglicherweise bei der Einfuhr zusätzliche Zölle und Einfuhrumsatzsteuer an. Bei verbrauchersteuerpflichtigen Waren, wie z.B. Alkohol oder Tabak, kann es sogar sein, dass ggf. noch Verbrauchsteuern bezahlt werden müssen. Waren, die sich in Post- und Kuriersendungen befinden, können aber auch Verboten und Beschränkungen unterliegen, die eine Abfertigung erst gar nicht erlauben.

Für Postsendungen aus einem Drittland gelten folgende Bestimmungen:

Warenwert bis 150 Euro: Die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe des regulären Steuersatzes von 19 % bzw. des ermäßigten Steuersatzes von 7 % beispielsweise bei Büchern oder Lebensmitteln und gegebenenfalls Verbrauchsteuern werden erhoben.

Warenwert über 150 Euro: Neben der Einfuhrumsatzsteuer fallen auch der warenabhängige Zoll und gegebenenfalls die Verbrauchsteuern an.

Ausnahmen gelten für Geschenksendungen von Privatpersonen an Privatpersonen. Diese sind bis zu einem Wert von 45 Euro zoll- und einfuhrumsatzsteuerfrei. Kostenlose Sendungen von Unternehmen gelten nicht als Geschenksendungen. Bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren gelten Mengenbeschränkungen, z.B. 50 Stück Zigaretten.

In der Regel erledigt der Beförderer (Post-, Kurier- oder Expressdienstleister) die Zollformalitäten bereits bei Ankunft der Sendung in den Paketzentren und tritt dabei auch für die fälligen Einfuhrabgaben in Vorleistung. Online-Besteller sollten hier beachten, dass die Beförderungsunternehmen grundsätzlich eine gesonderte Servicepauschale für die Anmeldung beim Zoll und Vorauszahlung der Einfuhrabgaben erheben. Informationen hierzu sollten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beförderers oder Verkäufers enthalten sein. Diese Servicepauschale der Beförderer ist keine Einfuhrabgabe des Zolls.

Wenn bei Sendungen, die die Deutsche Post AG im Rahmen des Weltpostvertrages befördert, notwendige Angaben für die Zollabwicklung fehlen oder unvollständig sind, wird sich die Deutsche Post AG grundsätzlich an den Empfänger wenden, um Fragen zur Zollanmeldung (z. B. Wert der Sendung, genaue Warenbeschreibung) zu klären. Andernfalls wird die Postsendung an das für den Empfänger zuständige Zollamt weitergeleitet. In diesen Fällen wird der Empfänger per Benachrichtigungsschreiben der Deutschen Post AG informiert und muss sich persönlich um die Zollabwicklung kümmern. Hierbei besteht die Möglichkeit, die Sendung mithilfe der "Internetanmeldung für Post- und Kurierdienstsendungen" (IPK) elektronisch von zu Hause aus selber für die Zollabfertigung anzumelden - dies kann Zeit und Wege sparen! Der Zugang zu dieser Online- Anwendung IPK befindet sich im Zoll-Portal (www.zoll-portal.de) bei der Dienstleistung zum "Grenzüberschreitenden Warenverkehr".

Häufig beinhalten die Sendungen auch Produkte, die Verbraucherinnen und Verbraucher schaden können. Bekleidung unter falschem Firmenlogo aber auch technische Geräte, die nicht den Sicherheitsstandards entsprechen, müssen vom ZOLL gerade zur Weihnachtszeit aus dem Verkehr gezogen werden.

"Vermeintlich günstige Markenprodukte können sich da schnell als Fehlinvestition entpuppen, wenn diese gefälscht sind", so Nicole Hübner Pressesprecherin des Hauptzollamts Saarbrücken. "Die Waren werden sichergestellt und vernichtet, das Geld ist in der Regel weg. Außerdem erwarten den Paketempfänger ggf. Schadensersatzforderungen der Markenunternehmen oder sogar strafrechtliche Folgen."

Die Einfuhr von Lebensmitteln, die zum eigenen Ge- oder Verbrauch des Empfängers bestimmt sind, ist - auch im Fall von privaten Geschenksendungen - grundsätzlich zulässig. Jedoch kann die Einfuhr bestimmter Lebensmittel nach Deutschland aus Gründen des Gesundheitsschutzes beschränkt oder sogar generell verboten sein.

Außerdem ist zu beachten, dass für die Einfuhr von Waren, die aus artengeschützten Tieren oder Pflanzen hergestellt wurden, Genehmigungen (CITES-Dokumente) erforderlich sind, beispielsweise für die Einfuhr von Kaviar vom Stör oder für Erzeugnisse aus dem Leder geschützter Tierarten (Python, Krokodil o.ä.). Liegen die erforderlichen Dokumente nicht vor, werden die Waren beschlagnahmt.

Für Postsendungen aus anderen Mitgliedstaaten der EU gelten folgende Bestimmungen:

Postsendungen aus anderen Mitgliedstaaten der EU können im Regelfall ohne Zollformalitäten empfangen werden. Wer allerdings verbrauchsteuerpflichtige Waren, wie z.B. Alkohol oder Tabak aus einem anderen EU-Staat bestellt, muss unter Umständen Steuern entrichten. Darüber hinaus sind auch hier bestimmte Einfuhrverbote zu beachten.

So müssen z.B. im Internet bestellte Tabakwaren sowie E-Liquids für E-Zigaretten oder Einweg-E-Zigaretten unabhängig vom Warenwert mit einem gültigen deutschen Steuerzeichen versehen sein. Zusätzlich müssen die Bestimmungen zur Angabe von Inhaltsstoffen, zur Verpackung und Kennzeichnung (z.B. Warnhinweis in deutscher Sprache, Schockbild, Beipackzettel in deutscher Sprache) erfüllt sein, damit eine Einfuhr möglich ist. Die Einfuhr von Snus (Tabak zum oralen Gebrauch) ist generell verboten.

Wer also zu Weihnachten ganz entspannt schenken möchte, macht sich rechtzeitig schlau unter zoll.de bzw. nutzt den dort zur Verfügung gestellten Chatbot "TinA".

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