Amtsgericht Schwandorf verhandelt über PARTEI-Plakat

by Redaktion Parteipolitik

Das bun­desweit genutzte Plakat, das den Anlass des Ver­fahrens bildet, trägt die Auf­schrift „Fem­i­nis­mus ihr Fotzen“.Das bun­desweit genutzte Plakat, das den Anlass des Ver­fahrens bildet, trägt die Auf­schrift „Fem­i­nis­mus ihr Fotzen“. Die Staat­san­waltschaft wirft der jun­gen Frau vor, durch das Aufhän­gen des Plakats an mehreren Stellen in Schwan­dorf den Tatbe­stand der Volksver­het­zung und der Belei­di­gung ver­wirk­licht zu haben. Dafür hat­te sie im schriftlichen Ver­fahren eine Geld­strafe von 120 Tagessätzen fest­ge­set­zt.

Plakat Die Partei - © Die Partei
Plakat Die Partei — © Die Partei

„Das Vorge­hen der Staat­san­waltschaft ist maß­los. Würde der Straf­be­fehl beste­hen bleiben, wäre meine Man­dan­tin wegen des Aufhän­gens von Wahlplakat­en vorbe­straft, obwohl sie sich son­st nie etwas hat zuschulden kom­men lassen“, kri­tisiert Medi­en­an­walt Dr. Jasper Prigge, der das betrof­fene Mit­glied der PARTEI ver­tritt. „Dass die Ermit­tlungs­be­hör­den ein fem­i­nis­tis­ches Plakat als volksver­het­zend gegenüber Frauen werten, kön­nte man als Real­satire abtun. Dafür wäre vielle­icht die PARTEI zuständig, nicht aber die Staat­san­waltschaft Amberg. Darüber hin­aus hat das Ver­wal­tungs­gericht Chem­nitz bere­its klargestellt, dass eine Volksver­het­zung nicht vor­liegt.“

Die PARTEI spricht von einem „katas­trophalen Ver­ständ­nis der Staat­san­waltschaft von Seman­tik, Grafik, Satire und let­ztlich auch Demokratie“, so Jan­i­na Nizik, stel­lvertre­tende Vor­sitzende des Bayrischen Lan­desver­ban­des.

Kri­tik ziehen auch die Durch­suchun­gen auf sich, die im ver­gan­genen Jahr wegen des Vor­gangs bei der Betrof­fe­nen und einem weit­eren Mit­glied der PARTEI stattge­fun­den hat­ten. Diese kri­tisiert Recht­san­walt Prigge als „unver­hält­nis­mäßig“.

Hin­ter­grund:

Das Ver­wal­tungs­gericht Chem­nitz hat zu dem PARTEI-Plakat entsch­ieden:

“Auch hin­sichtlich der Plakate “Fem­i­nis­mus, ihr Fotzen!” fehlt es hier – wie auch von der Antrags­geg­ner­in angenom­men – an ein­er die Schwelle zur Schmähkri­tik über­schre­i­t­en­den Zus­pitzung oder der für eine (Formal-)Beleidigung nach § 185 StGB erforder­lichen Ziel­rich­tung auf Einzelne bzw. eines konkret abgrenzbaren Teils des Bevölkerung oder des weib­lichen Geschlechts als solchem.”

VG Chem­nitz, Beschl. v. 16.09.2021, Az. 7 L 395/21

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