Anzeige
Werbung - WDSB-Pictures Fashion
Anzeige

Amtsgericht Schwandorf verhandelt über PARTEI-Plakat

Das bundesweit genutzte Plakat, das den Anlass des Verfahrens bildet, trägt die Aufschrift „Feminismus ihr Fotzen“.Das bundesweit genutzte Plakat, das den Anlass des Verfahrens bildet, trägt die Aufschrift „Feminismus ihr Fotzen“. Die Staatsanwaltschaft wirft der jungen Frau vor, durch das Aufhängen des Plakats an mehreren Stellen in Schwandorf den Tatbestand der Volksverhetzung und der Beleidigung verwirklicht zu haben. Dafür hatte sie im schriftlichen Verfahren eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen festgesetzt.

Plakat Die Partei - © Die Partei
Plakat Die Partei – © Die Partei

„Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft ist maßlos. Würde der Strafbefehl bestehen bleiben, wäre meine Mandantin wegen des Aufhängens von Wahlplakaten vorbestraft, obwohl sie sich sonst nie etwas hat zuschulden kommen lassen“, kritisiert Medienanwalt Dr. Jasper Prigge, der das betroffene Mitglied der PARTEI vertritt. „Dass die Ermittlungsbehörden ein feministisches Plakat als volksverhetzend gegenüber Frauen werten, könnte man als Realsatire abtun. Dafür wäre vielleicht die PARTEI zuständig, nicht aber die Staatsanwaltschaft Amberg. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht Chemnitz bereits klargestellt, dass eine Volksverhetzung nicht vorliegt.“

Die PARTEI spricht von einem „katastrophalen Verständnis der Staatsanwaltschaft von Semantik, Grafik, Satire und letztlich auch Demokratie“, so Janina Nizik, stellvertretende Vorsitzende des Bayrischen Landesverbandes.

Kritik ziehen auch die Durchsuchungen auf sich, die im vergangenen Jahr wegen des Vorgangs bei der Betroffenen und einem weiteren Mitglied der PARTEI stattgefunden hatten. Diese kritisiert Rechtsanwalt Prigge als „unverhältnismäßig“.

Hintergrund:

Das Verwaltungsgericht Chemnitz hat zu dem PARTEI-Plakat entschieden:

“Auch hinsichtlich der Plakate “Feminismus, ihr Fotzen!” fehlt es hier – wie auch von der Antragsgegnerin angenommen – an einer die Schwelle zur Schmähkritik überschreitenden Zuspitzung oder der für eine (Formal-)Beleidigung nach § 185 StGB erforderlichen Zielrichtung auf Einzelne bzw. eines konkret abgrenzbaren Teils des Bevölkerung oder des weiblichen Geschlechts als solchem.”

VG Chemnitz, Beschl. v. 16.09.2021, Az. 7 L 395/21

Quelle:

Schlagworte:

Anzeige
Werbung - WDSB-Pictures Event
Anzeige