Achtung bei der Reise mit Lebensmitteln über Grenzen (FOTO)

by Redaktion Polizeireport
Insgesamt 25 Kilogramm Lebensmittel wurden von einer Familie aus dem Urlaub mitgebracht - © Hauptzollamt Saarbrücken

Saar­brück­en (ots) — Bei Kon­trollen ein­reisender Pas­sagiere am Flughafen Saar­brück­en durch den Zoll fiel auf, dass sich in den let­zten Wochen die Auf­griffe nicht ein­fuhr fähiger Lebens­mit­tel gehäuft hat­ten.

So wurde unter anderem das Reisegepäck ein­er fün­fköp­fi­gen Fam­i­lie bei ihrer Ein­reise aus der Türkei kon­trol­liert. Im Gepäck hat­ten sie ins­ge­samt knapp 25 Kilo­gramm Lebens­mit­tel dabei. Neben 5 Kilo­gramm Käse und 4 Kilo­gramm But­ter führten sie auch große Men­gen Obst und Gemüse mit sich. Da hier der Ver­dacht des Ver­stoßes gegen nationales und europäis­ches Lebens­mit­tel­recht bestand, wur­den die ver­bote­nen Mit­bringsel zunächst durch den Saar­brück­er Zoll sichergestellt und die Land­wirtschaft­skam­mer des Saar­lan­des informiert. Diese entschei­det nun in eigen­er Zuständigkeit darüber, ob die Lebens­mit­tel ver­nichtet wer­den müssen.

An dieser Stelle weisen Lan­desamt für Ver­brauch­er­schutz des Saar­lan­des, Land­wirtschaf­skam­mer des Saar­lan­des und Zoll darauf hin, dass Lebens­mit­tel im Reise- und Postverkehr, ins­beson­dere aus Drit­tlän­dern, stren­gen Beschränkun­gen unter­liegen. So müssen Lebens­mit­tel tierischen Ursprungs (ver­ar­beit­et und unver­ar­beit­et), wie Fleisch, Eier, Milch, Fisch, Honig oder But­ter aus Drit­tlän­dern — auch aus tierseuchen­rechtlichen Grün­den — die Anforderun­gen des gemein­schaftlichen Lebens­mit­tel­hy­gien­erechts eben­so erfüllen wie die in der Gemein­schaft pro­duzierten Lebens­mit­tel. Bei der Ein­fuhr nicht­tierisch­er Lebens­mit­tel wie Frücht­en, Gemüse, Knollen, Sprossen, Pflanzen zum Anpflanzen oder Wurzeln beste­ht eben­falls die Gefahr der Ein­schlep­pung und Ver­bre­itung von Krankheit­en und Schädlin­gen. Dies kann in Deutsch­land und den anderen Län­dern der Europäis­chen Union erhe­bliche Schä­den an Pflanzen und Natur verur­sachen. Für Fra­gen im Zusam­men­hang mit Lebens­mit­teln aus Drit­tlän­dern soll­ten Sie sich daher rechtzeit­ig mit den für das Lebens­mit­tel­recht jew­eils zuständi­gen Behör­den in Verbindung set­zen. Im Saar­land sind dies die Land­wirtschaf­skam­mer des Saar­lan­des sowie das Lan­desamt für Ver­brauch­er­schutz des Saar­lan­des. Ob Beschränkun­gen oder Ein­fuhrver­bote für bes­timmte Waren bei der Ein­reise nach Deutsch­land beste­hen, kön­nen Sie den Hin­weiss­childern am Flughafen ent­nehmen oder auch unter­wegs mit der kosten­losen Smart­phone-App “Zoll und Reise” über­prüfen.

Zusatz­in­for­ma­tio­nen:

Der Zoll überwacht zum Schutz der Bevölkerung unter anderem die ord­nungs­gemäße Ein­fuhr von Lebens­mit­teln sowohl bei gewerblichen Sendun­gen als auch im Rei­sev­erkehr. Die einge­führten Lebens­mit­tel müssen sich­er sein, das heißt sie müssen die euro­parechtlichen und einzel­staatlichen Kri­te­rien erfüllen. Neben den Bes­tim­mungen des Lebens­mit­tel­rechts sind aber auch weit­ere geset­zliche Regelun­gen, beispiel­sweise das Tierseuchen­recht oder das Recht des san­itären Pflanzen­schutzes zwin­gend zu beacht­en. Für Erzeug­nisse tierischen Ursprungs wur­den seit­ens der Gemein­schaft spez­i­fis­che Hygien­evorschriften geschaf­fen, die neben den all­ge­meinen Anforderun­gen an die Lebens­mit­tel­sicher­heit einzuhal­ten sind.

Was ist bei Lebens­mit­teln tierischen Ursprungs aus Drit­tlän­dern zu beacht­en? Erzeug­nisse tierischen Ursprungs kön­nen erst eine zoll­rechtliche Bes­tim­mung erhal­ten, wenn ein Tier­arzt bei ein­er Gren­zkon­troll­stelle (soge­nan­nter Gren­zvet­er­inär) die vorgeschriebe­nen Doku­mente und die Näm­lichkeit geprüft und eine Ware­nun­ter­suchung vorgenom­men hat. Das Ein­tr­e­f­fen ein­er Sendung mit Lebens­mit­teln tierischen Ursprungs ist der zuständi­gen Gren­zkon­troll­stelle spätestens einen Werk­tag vorher anzumelden. Darüber hin­aus kann die Ein­fuhr von Lebens­mit­teln tierischen Ursprungs nur aus bes­timmten Drit­tlän­dern oder bes­timmten Betrieben zuläs­sig sein. Weit­er­hin sind für einige Lebens­mit­tel tierischen Ursprungs aus Drit­tlän­dern beson­dere Genusstauglichkeits­bescheini­gun­gen nach amtlichem Vor­druck vorzule­gen. Dies bet­rifft z.B. Honig und andere Imk­ereierzeug­nisse oder bes­timmte Fis­chereierzeug­nisse.

Was ist bei Lebens­mit­teln nicht­tierischen Ursprungs aus Drit­tlän­dern zu beacht­en? Pflanzen sind alle leben­den Pflanzen und leben­den Pflanzen­teile (z.B. Früchte, Gemüse, Schnit­tblu­men, Knollen, Zwiebeln, Wurzeln, Sprossen, Samen (außer solchen, die nicht zum Anpflanzen bes­timmt sind), Äste mit oder ohne Blät­ter, Blät­ter und Laub, Knospen, Edel­reis­er, Steck­linge). Pflanzenkrankheit­en und ‑schädlinge kön­nen mit leben­den Pflanzen, Pflanzen­erzeug­nis­sen oder son­sti­gen Gegen­stän­den, die Träger bes­timmter Schador­gan­is­men sind, oder auch mit anhaf­ten­der Erde aus dem Aus­land eingeschleppt wer­den. Die Ein­fuhr beson­ders gefährlich­er Schador­gan­is­men und natür­lich auch von Pflanzen, Pflanzen­erzeug­nis­sen und anderen Gegen­stän­den, die von diesen befall­en sind oder befall­en sein kön­nen, unter­liegen beson­deren pflanzen­schutzrechtlichen Bes­tim­mungen. Bes­timmte Pflanzen, Pflanzen­erzeug­nisse und andere Gegen­stände dür­fen beispiel­sweise nur einge­führt wer­den, wenn beson­dere Anforderun­gen (z.B. Pflanzenge­sund­heit­szeug­nis, Ein­fuhrun­ter­suchung) erfüllt sind. Durch den Ein­führer oder eine ver­ant­wortliche Per­son ist das Ein­tr­e­f­fen ein­er Sendung bei der jew­eili­gen Gren­zkon­troll­stelle, an der die Pflanzen, Pflanzen­erzeug­nisse und anderen Gegen­stände kon­trol­liert wer­den sollen, vor ihrer Ankun­ft durch Vor­lage eines Gemein­samen Gesund­heit­sein­gangs­doku­ments (GGED) anzuzeigen.

Hin­weis

Die Entschei­dung, ob die Waren die lebens­mit­tel­rechtlichen und die tierge­sund­heit­srechtlichen Anforderun­gen erfüllen, trifft in jedem Fall die lebens­mit­tel­rechtlich bzw. tierge­sund­heit­srechtlich zuständi­ge Behörde.

Detail­lierte Infor­ma­tio­nen find­en Sie auf unser­er Web­site im Bere­ich Fachthe­men unter fol­gen­dem Link: https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Verbote-Beschraenkungen/ Schutz-der-men­schlichen-Gesund­heit/Lebens­mit­tel/All­ge­meine-Infor­ma­tio­nen/all­geme ine-informationen_node.html

Web­site des Lan­desamts für Ver­brauch­er­schutz
https://www.saarland.de/lav/DE/institution/ansprechpartner/ansprechpartner.html

Ansprech­part­ner­in der Land­wirtschaft­skam­mer für das Saar­land Sabine Geb­hard,
Tele­fon: 06826 828 95 47, www.lwk-saarland.de

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