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Fairer-Lohn-Gesetz beginnt zu wirken

Symbolfoto
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Erste Verordnungen für Elektro-, Gebäudereiniger- sowie Sanitär- und Heizungshandwerk in Kraft

„Heute sind die ersten drei Verordnungen des Fairer-Lohn-Gesetzes in Kraft getreten. Damit werden zum bundesweit ersten Mal faire Tariflöhne als Standard für öffentliche Aufträge festgesetzt. Mit dem Fairer-Lohn-Gesetz stärken wir so die Tarifbindung und schaffen die Grundlage für einen fairen Arbeitsmarkt. Damit sind wir in Deutschland Vorreiter für gute Arbeit. Mit den Verordnungen in den Bereichen Elektro-, Gebäudereiniger- sowie Sanitär- und Heizungshandwerk legen wir unter anderem Regelungen zu Lohn und Arbeitszeiten fest. Davon profitieren Arbeitnehmer:innen, die bei der Ausführung eines öffentlichen Auftrags eingesetzt werden, unmittelbar und direkt“, betont Arbeitsminister Dr. Magnus Jung. 

Durch die per Rechtsverordnungen verständlich und verlässlich festgelegten Lohngitter in den Bereichen der Liefer-, Dienst- und Bauleistungen sind die zukünftig der Auftragserfüllung zugrundeliegenden Lohnhöhen niedrigschwellig zu erkennen. Ebenso sind die je nach Auftragsdauer in Anwendung zu bringenden weiteren tariflichen Kernarbeitsbedingungen klar ersichtlich für die innerbetriebliche Umsetzung. „Insbesondere tarifgebundene Unternehmen werden keinen Mehraufwand zu stemmen haben, da sie die nach dem Fairer-Lohn-Gesetz geltenden Bedingungen bereits erfüllen“, erklärt Jung weiter.

Die Einhaltung der im Gesetz festgeschriebenen Verpflichtungen wird von der im Ministerium angesiedelten Prüfbehörde Tariftreue kontrolliert. Die Kontrollen können sowohl anlass- als auch stichprobenbezogen erfolgen. Weitere Rechtsverordnungen werden derzeit für die Veröffentlichung vorbereitet. 

Hintergrund:

Das saarländische Tariftreue- und Fairer-Lohn-Gesetz wirkt Verzerrungen im Wettbewerb um öffentliche Aufträge entgegen, indem die Wettbewerbsgleichheit aller bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sichergestellt wird.. Es bestimmt zu diesem Zweck, dass öffentliche Aufträge nur an Unternehmen vergeben werden dürfen, die ihren Arbeitnehmern:innen für die Ausführung der Leistungen die durch dieses Gesetz festgesetzten Arbeitsbedingungen gewähren und sich so tariftreu verhalten. Dabei bleibt die Tarifautonomie unberührt.

Das Gesetz greift ab einem Auftragswert von 25.000 Euro netto und umfasst neben den Regelungen des ÖPNV auch den gesamten Bereich der Bau-, Liefer- und Dienstleistungen. Wer einen Auftrag der öffentlichen Hand (z.B. von Land, Stadt, Kommune oder auch öffentlichem Unternehmen) bekommt, muss für diesen Auftrag Tariflohn zahlen und die wesentlichen Kernarbeitsbedingungen des branchenspezifischen Tarifvertrages einhalten.

Die Verordnungen sind zu finden unter www.saarland.de/tariftreue  

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