Zoll warnt vor Gefahren bei Silvesterfeuerwerk

by Redaktion Polizeireport
Symbolfoto - © Pixabay

Doch dabei ist Vor­sicht geboten — und das nicht erst bei der Ver­wen­dung der Feuer­w­erk­skör­p­er, son­dern bere­its beim Kauf. Ins­beson­dere in den Tagen vor Sil­vester wer­den Feuer­w­erk­skör­p­er unbekan­nter Herkun­ft oder mit man­gel­nder Ver­ar­beitung ange­boten und einge­führt.

Im schlimm­sten Fall hat die Ver­wen­dung dieser Raketen und Knaller lebens­ge­fährliche Fol­gen für Gesund­heit und Leben. Daneben ist auch mit strafrechtlichen Kon­se­quen­zen zu rech­nen. Die Ein­fuhr von nicht kon­for­mitäts­be­w­ertetem und nicht mit dem CE-Kennze­ichen verse­hen­em Feuer­w­erk ist nach dem Sprengstof­fge­setz ver­boten und straf­bar. Dies gilt auch, wenn die CE-Kennze­ich­nung gefälscht sein sollte.

Es wird stets ein Strafver­fahren ein­geleit­et, die Feuer­w­erk­skör­p­er wer­den beschlagnahmt oder sichergestellt.

Außer­dem ist zu beacht­en, dass bere­its für bes­timmte Feuer­w­erk­skör­p­er der Kat­e­gorie F2 (z. B. Blitz-Knall­sätze) eine beson­dere sprengstof­frechtliche Erlaub­nis erforder­lich ist. Für Feuer­w­erk der Kat­e­gorien F3 und F4 ist diese stets ohne Aus­nahme erforder­lich.

“Nicht kon­for­mitäts­be­w­ertetes Feuer­w­erk ist äußerst gefährlich und kann mit extremen Risiken ver­bun­den sein. Selb­st bei vor­sichtiger Ver­wen­dung kön­nen diese Feuer­w­erk­skör­p­er zu schlim­men Ver­let­zun­gen, wie Ver­bren­nun­gen, Ver­lust von Glied­maßen und Augen­licht oder Verätzun­gen führen.”, so Maike Ames, Press­esprecherin des Haupt­zol­lamts Saar­brück­en. “Wer sich selb­st und andere nicht gefährden will und darüber hin­aus keine unan­genehmen strafrechtlichen Kon­se­quen­zen tra­gen will — für den gilt: Fin­ger weg von nicht erlaubtem Feuer­w­erk!”

Der Zoll rät daher drin­gend, nur kon­for­mitäts­be­w­ertetes und mit dem CE-Kennze­ichen verse­henes Feuer­w­erk zu kaufen.

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