Betreiberin einer Agentur für Pflegevermittlung zu Freiheits- und Geldstrafe verurteilt

by Redaktion Polizeireport
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Saar­brück­en (ots) — Auf­grund von Ermit­tlun­gen des Haupt­zol­lamtes Saar­brück­en — Finanzkon­trolle Schwarzarbeit Kaiser­slautern — kon­nte die Betreiberin ein­er Agen­tur für Pflegev­er­mit­tlung wegen Schwarzarbeit, Steuer­hin­terziehung und Ein­schleusens von Aus­län­dern zu ein­er Frei­heitsstrafe von einem Jahr und ein­er Geld­strafe von 15.000 Euro verurteilt wer­den. Das Urteil ist recht­skräftig.

Eine aus dem Raum Kusel stam­mende 85-jährige Arbeit­ge­berin wurde zu ein­er Gesamt­frei­heitsstrafe von einem Jahr, aus­ge­set­zt zur Bewährung, verurteilt. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Betreiberin ein­er Agen­tur für Ver­mit­tlung von soge­nan­nten 24 Stun­den-Betreu­ungskräften/Haushalt­shil­fen, ihre Arbeit­nehmerin­nen in den Jahren 2016 bis 2020 ille­gal beschäftigte. Sie schleuste die Arbeit­nehmerin­nen aus dem nicht EU-Aus­land (Drittstaat­en) ein. Die Kräfte kamen in Pri­vathaushal­ten zum Ein­satz. Die zu entrich­t­en­den Sozial­ab­gaben und Lohn­s­teuern für diese Arbeit­nehmerin­nen wur­den von der Arbeit­ge­berin nicht abge­führt. Zudem besaßen die 24 Stun­den-Betreu­ungskräfte/Haushalt­shil­fen keine Aufen­thalts- und Arbeits­genehmi­gun­gen. Sie reis­ten lediglich mit einem Touris­ten­vi­sum in die Bun­desre­pub­lik ein. Für die Auf­nahme ein­er Beschäf­ti­gung hät­ten sie jedoch eine Aufen­thalts­genehmi­gung und eine Arbeit­ser­laub­nis benötigt. Es ent­stand ein Steuer- und Sozialver­sicherungss­chaden in Höhe von mehr als 450.000 Euro. Neben der Begle­ichung des Schadens ver­hängte das Amts­gericht Kaiser­slautern eine zusät­zliche Geld­strafe in Höhe von 15.000 Euro an die Betreiberin der Agen­tur.

Die Betreiberin der Agen­tur akquiri­erte gezielt in Drittstaat­en 24 Stun­den-Betreu­ungskräfte/Haushalt­shil­fen, organ­isierte deren Ein­reise nach Deutsch­land und set­zte sie in Pri­vathaushal­ten ein. Den Pri­vathaushal­ten bestätigte sie auf Anfrage, dass die Betreuerin­nen in ihrem Heimat­land zur Sozialver­sicherung angemeldet seien oder die Anmel­dung durch sie erfol­gen würde. Beson­ders dreist, die Arbeit­nehmerin­nen mussten eine Gebühr für die Ver­mit­tlung eines Arbeit­splatzes und einen Teil ihres Lohnes an die Betreiberin der Agen­tur bezahlen. Dies wurde mit den anfal­l­en­den Sozial­ab­gaben und Lohn­s­teuern begrün­det. Die Betreiberin steck­te diese Gebühr allerd­ings in die eigene Tasche. Zur Ver­schleierung der Beschäf­ti­gungsver­hält­nisse wur­den wed­er mit den Arbeit­nehmerin­nen noch mit den Pri­vathaushal­ten schriftliche Verträge abgeschlossen. Die Vermittlungsgebühren/Löhne wur­den zumeist in bar entrichtet. Durch ihr Agieren ver­suchte die Betreiberin gezielt die Arbeit­ge­bereigen­schaft auf die Pri­vathaushalte zu lenken.

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