Polizei verhindert verbotswidrige Versammlung in Saarlouis

by Redaktion Polizeireport
Symbolfoto

Saarbrücken/Saarlouis. Der Polizei lagen — wie an den vor­ange­gan­genen Fre­ita­gen — Hin­weise auf eine nicht angemeldete Ver­samm­lung, einen soge­nan­nten “Spazier­gang”, am Kar­fre­itag (15.04.2022) in der Innen­stadt von Saar­louis vor. Da an Kar­fre­itag jedoch ein grund­sät­zlich­es Ver­samm­lungsver­bot gilt, das durch das Sonn- und Feiertags­ge­setz bes­timmt ist, war die Polizei mit starken Kräften vor Ort.

Rund 20 Men­schen fan­den sich gegen 19:00 Uhr an der üblichen Ver­samm-lungsörtlichkeit auf dem Großen Markt in Saar­louis ein, andere hat­ten die Örtlichkeit, nach­dem sie über die Recht­slage informiert wor­den waren, bere­its ver­lassen. Das Gros der son­st Teil­nehmenden hielt sich offen­bar an die Recht­slage und war nicht erschienen. Die sich den­noch bildende Zusam­men-kun­ft war für die Polizei als Ver­samm­lung erkennbar und wurde als solche eingestuft.

Para­graph 8 Sonn- und Feiertags­ge­setz ver­bi­etet Ver­samm­lun­gen und Aufzüge an bes­timmten Feierta­gen, soweit sie nicht der Reli­gion­sausübung dienen oder dem Charak­ter des Feiertags entsprechen. Auf Grund­lage der vor­liegen-den Erfahrun­gen musste davon aus­ge­gan­gen wer­den, dass die Ver­samm­lung nicht dem Charak­ter des Feiertags entsprechen würde. Ein Ver­samm­lungsleit­er, mit dem u.a. diese Frage hätte gek­lärt wer­den kön­nen, gab sich auch auf Auf­forderung nicht zu erken­nen. Die Polizei löste die Ver­samm­lung daraufhin auf und forderte die Teil­nehmenden auf, die Örtlichkeit zu ver­lassen. Unmit­tel­bar darauf ent­fer­n­ten sich die Per­so­n­en einzeln bzw. in kleineren Grup­pen. Es kam zu keinen weit­eren Störun­gen.

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