Zur Fristeinhaltung des Masernschutzgesetzes

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Symbolfoto - © Pixabay

Das Gesundheitsamt informiert

Das Gesund­heit­samt des Saarp­falz-Kreis­es erin­nert daran, dass die Melde­frist gemäß Masern­schutzge­setz für Gemein­schafts- und Gesund­heit­sein­rich­tun­gen nicht über den 31. Juli 2022 hin­aus ver­längert wurde.
Das heißt, dass ab dem 1. August von den Ein­rich­tungsleitun­gen Per­so­n­en (Beschäftigte und Betreute) an das Gesund­heit­samt gemeldet wer­den müssen, von denen gemäß IfsG kein Nach­weis des Masern­schutzes vorgelegt wurde.

Ein dafür eigens ein­gerichtetes Ressort wird sich im Gesund­heit­samt kün­ftig um diese Mel­dun­gen küm­mern. In Pla­nung ist ein spezielles Melde­por­tal, an das Mel­dun­gen kün­ftig dig­i­tal erfol­gen kön­nen. Weit­ere Infor­ma­tio­nen wer­den den Ein­rich­tungsleitun­gen zeit­nah zugeschickt.

Hin­ter­grund

Das Gesetz soll den Schutz vor Masern in Kindergärten, Schulen und anderen Gemein­schaft­sein­rich­tun­gen sowie in medi­zinis­chen Ein­rich­tun­gen fördern. Daher sieht es vor, dass alle Kinder ab dem vol­len­de­ten ersten Leben­s­jahr beim Ein­tritt in den Kinder­garten, die Kindertage­spflege oder in die Schule die von der Ständi­gen Impfkom­mis­sion emp­fohle­nen Masern-Imp­fun­gen vor­weisen. Nach 1970 geborene Per­so­n­en, die in Gemein­schaft­sein­rich­tun­gen oder medi­zinis­chen Ein­rich­tun­gen arbeit­en, wie Erzieher, Lehrer, Tage­spflegeper­so­n­en und medi­zinis­ches Per­son­al, müssen eben­falls einen Schutz gegen Masern aufweisen. Auch Asyl­be­wer­ber und Geflüchtete müssen vier Wochen nach Auf­nahme in eine Gemein­schaft­sun­terkun­ft einen entsprechen­den Impf­schutz haben.

Alles Wis­senswerte zum The­ma Masern­schutz find­et sich unter www.masernschutz.de.

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