Gemeinsame Baustellenprüfung von Zoll und Polizei

by Redaktion Polizeireport
gemeinsame baustellenprüfung von zoll und polizei © Zoll

Saar­brück­en (ots) — Am 04.07.2022 kon­trol­lierten Zöll­ner­in­nen und Zöll­ner der Finanzkon­trolle Schwarzarbeit des Saar­brück­er Zolls gemein­sam mit Beamten der Polizei­in­spek­tion Lebach des Lan­despolizeiprä­sid­i­ums Saar­land eine Baustelle im Land­kreis Saar­louis. Bei der Baustelle han­delte es sich um den Umbau eines Mehrparteien­haus­es, das sowohl im Außen- als auch im Innen­bere­ich grundle­gend saniert wurde. Beim Ein­tr­e­f­fen der Bedi­en­steten auf der Baustelle wur­den im ersten und zweit­en Obergeschoss des Gebäude­trak­tes sechs Arbeit­er angetrof­fen, welche mit Sanierungsar­beit­en an dem Mehrparteien­haus beschäftigt waren. Eine weit­ere Per­son wurde im Badez­im­mer ein­er der Woh­nun­gen angetrof­fen, in der sie sich ver­steckt hielt und ver­suchte, unbe­merkt Mar­i­hua­na in der Toi­lette zu
entsor­gen. Weit­eres Mar­i­hua­na kon­nte außer­dem in der Unter­bringung der Arbeit­er aufge­fun­den wer­den. Ins­ge­samt kon­nten so an der Baustelle cir­ca 20 Gramm Betäubungsmit­tel sichergestellt wer­den. Noch vor Ort wurde gegen die betrof­fene Per­son durch die Lan­despolizei ein Ermit­tlungsver­fahren wegen uner­laubten Besitzes von Betäubungsmit­teln ein­geleit­et. Par­al­lel wur­den die Ausweis­doku­mente der sieben Arbeit­er durch den Zoll über­prüft. Hier­bei stellte sich her­aus, dass diese geor­gis­che beziehungsweise aser­baid­sch­a­nis­che Staats­bürg­er­schaften
besitzen und wed­er über eine Aufen­thalts- noch über eine Arbeit­ser­laub­nis in Deutsch­land ver­fü­gen. Gegen die sieben Per­so­n­en wur­den noch vor Ort Ermit­tlungsver­fahren wegen des Ver­dachts des uner­laubten Aufen­thalts
ein­geleit­et. Sie wur­den zwecks weit­er­er polizeilich­er Maß­nah­men vorüberge­hend festgenom­men und ihre Dat­en der Aus­län­der­be­hörde über­mit­telt. Da für die Arbeit­er zudem keine Mel­dung zur Sozialver­sicherung vor­lag und sie einen
Stun­den­lohn von sechs bis sieben Euro und damit eine Ent­loh­nung unter­halb des geset­zlichen Min­dest­lohns (9,82 Euro bis 30. Juni 2022, ab 01. Juli 2022 10,45 Euro) erhiel­ten, bestand zusät­zlich der Ver­dacht der Schwarzarbeit und des Min­dest­lohn­ver­stoßes. Somit wur­den auch gegen die ver­ant­wortlichen Arbeit­ge­ber und Auf­tragge­ber der Bauar­beit­en wegen des Ver­dachts der Schwarzarbeit sowie des Ein­schleusens von Aus­län­dern Ermit­tlungsver­fahren ein­geleit­et und deren Wohn- und Geschäft­sräume auf­grund richter­lichen Beschlusses im Anschluss nach
Beweis­mit­teln durch­sucht. Bei der weit­eren Bege­hung der Baustelle kon­nten außer­dem min­der­jährige Per­so­n­en angetrof­fen wer­den. Auf­grund der schlecht­en hygien­is­chen Gesam­tum­stände vor Ort wurde umge­hend das zuständi­ge Kreisju­gen­damt Saar­louis in Ken­nt­nis geset­zt. Im Ver­lauf wur­den drei Kinder (darunter ein Kleinkind) vor­erst unter amtliche Auf­sicht gestellt. Die Auswer­tung der im Rah­men der Durch­suchung sichergestell­ten Beweis­mit­tel sowie die weit­eren Ermit­tlun­gen im Auf­trag der Staat­san­waltschaft Saar­brück­en durch das
Lan­despolizeiprä­sid­i­um Saar­land und den Zoll dauern noch an.

Zusatz­in­for­ma­tion:

Die Län­der Georgien und Aser­baid­schan gehören zu den so genan­nten Pos­i­tivs­taat­en. Dies bedeutet, dass sich Drit­taus­län­der, die die jew­eilige Staat­sange­hörigkeit besitzen, bis zu 90 Tage zu touris­tis­chen Zweck­en inner­halb
der Europäis­chen Union aufhal­ten dür­fen, ohne hierzu ein Visum zu benöti­gen.

Diese Befreiung der Visum­spflicht erlis­cht jedoch bei Auf­nahme ein­er Beschäf­ti­gung. Drit­taus­län­der, die ent­ge­gen der Visum­spflicht ohne Visum ein­er Beschäf­ti­gung im Bun­des­ge­bi­et nachge­hen, bege­hen eine Straftat gemäß § 95
Aufen­thalts­ge­setz. Wer als Arbeit- oder Auf­tragge­ber einen Drit­taus­län­der ohne Visum ent­ge­gen beste­hen­der Pflicht­en beschäftigt oder beauf­tragt, macht sich des Ein­schleusens von Aus­län­dern gemäß § 96 Aufen­thalts­ge­setz straf­bar. Das zu erwartende Straf­maß beläuft sich auf eine Geld­strafe oder in schw­er­wiegen­deren
Fällen auf eine Frei­heitsstrafe bis zu fünf Jahren. Wer als Arbeitgeber*in seine Arbeitnehmer*innen nicht ord­nungs­gemäß zur Sozialver­sicherung anmeldet und entsprechende Sozialver­sicherungs­beiträge nicht oder in zu geringer Höhe entrichtet, bege­ht durch Voren­thal­ten und Verun­treuen von Arbeit­sent­gelt eben­falls eine Straftat. Dies gilt auch für Per­so­n­en, die eine oder mehrere nicht­selb­ständi­ge Per­so­n­en für Arbeit­en beauf­tragt, die kein­er Fir­ma ange­hören und somit zu deren Arbeit­ge­ber wird. Bestraft wird dies mit ein­er Geld­strafe
oder ein­er Frei­heitsstrafe bis zu fünf Jahren.

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