Ortspolizeibehörde versendet ab sofort keine Informationsschreiben an Coronapositive

Zukün­ftig wird nun auch die Ort­spolizeibehörde der Gemeinde Klein­blit­ters­dorf keine Infor­ma­tion­ss­chreiben mehr an mit Coro­na infizierte Per­so­n­en versenden. Grund hier­für ist unter anderem, dass die Ort­spolizeibehörde wegen der verkürzten Quar­an­tänedauer die entsprechen­den Mit­teilun­gen des Gesund­heit­samtes erst kurz vor deren Ablauf erhält und eine postal­is­che Zustel­lung des Infor­ma­tion­ss­chreibens zu spät bei dem Betrof­fe­nen ein­tr­e­f­fen würde.
Die Ort­spolizeibehörde weist in diesem Zusam­men­hang auf die aktuellen Quar­an­täneregelun­gen gemäß § 3 der Verord­nung zur Bekämp­fung der Coro­na-Pan­demie (VO-CP) hin:

  1. Per­so­n­en, die ein pos­i­tives Testergeb­nis auf eine Infek­tion mit SARS-CoV­‑2 erhal­ten haben, müssen sich unverzüglich nach Ken­nt­niser­lan­gung des pos­i­tiv­en Testergeb­niss­es in Abson­derung zu begeben.

Quar­an­tänedauer
Die Abson­derung endet früh­estens nach Ablauf von fünf Tagen nach der Vor­nahme des die Abson­derungspflicht aus­lösenden pos­i­tiv­en Tests, sofern in den let­zten 48 Stun­den vor Beendi­gung der Abson­derung keine typ­is­chen Symp­tome ein­er Infek­tion mit dem Coro­n­avirus SARS-CoV­‑2 vorgele­gen haben dür­fen; die Abson­derung endet spätestens nach Ablauf von zehn Tagen.

Beispiel zur Berech­nung des Quar­an­tänezeitraums bei ein­er Abson­derungs­dauer von 5 Tagen:

Tag der Probeent­nahme: 01.01.2022  Ende der Quar­an­täne: 05.01.2022 um 23.59 Uhr
Tag der Probeent­nahme: 28.01.2022  Ende der Quar­an­täne: 01.02.2022 um 23.59 Uhr

Beispiel zur Berech­nung des Quar­an­tänezeitraums bei ein­er Abson­derungs­dauer von 10 Tagen:

Tag der Probeent­nahme: 01.01.2022  Ende der Quar­an­täne: 10.01.2022 um 23.59 Uhr
Tag der Probeent­nahme: 28.01.2022  Ende der Quar­an­täne: 06.02.2022 um 23.59 Uhr

  1. Beson­dere Regelun­gen für Beschäftigte in Ein­rich­tun­gen nach § 3 Abs. 6 VO-CP:
    Beschäftigte dür­fen die betr­e­f­fende Ein­rich­tung zwecks Wieder­auf­nahme der Beschäf­ti­gung ungeachtet des Immu­nitätssta­tus nur betreten, wenn bei ihnen ein durch geschultes Per­son­al in ein­er Testein­rich­tung durchge­führter PoC-Anti­gen­test ein neg­a­tives Ergeb­nis aufweist. Als neg­a­tiv­er Test­nach­weis gilt in diesem Zusam­men­hang auch ein PCR-Test mit einem Ct-Wert größer 30.
    Das neg­a­tive Testergeb­nis ist dem Betreiber der betr­e­f­fend­en Ein­rich­tung beim ersten Betreten der Ein­rich­tung nach Beendi­gung der Abson­derung vorzule­gen. In Ein­rich­tun­gen, die ambu­lante Leis­tun­gen erbrin­gen, ist das neg­a­tive Testergeb­nis bei Auf­nahme der Beschäf­ti­gung vorzule­gen.
  2. Während der Zeit der Abson­derung ist es nicht ges­tat­tet, Besuch von Per­so­n­en, die nicht dem eige­nen Haushalt ange­hören, zu emp­fan­gen oder den Abson­derung­sort zu ver­lassen. Zum Schutz von Leben und Gesund­heit, ins­beson­dere bei medi­zinis­chen Not­fällen oder notwendi­gen Arztbe­suchen, ist die Verpflich­tung zur Abson­derung aus­ge­set­zt.
  3. Pos­i­tiv getestete Per­so­n­en soll­ten unverzüglich ihre Kon­tak­t­per­so­n­en und ihren Arbeitgeber/Dienstherr bzw. ihre Schulleitung über den Erhalt des pos­i­tiv­en Testergeb­niss­es informieren.
  4. Nach Beendi­gung der Abson­derung wird den zuvor pos­i­tiv getestete Per­so­n­en emp­fohlen, für weit­ere zwei Tage bei pri­vat­en Kon­tak­ten die AHA+L‑Regeln einzuhal­ten, Kon­tak­te zu reduzieren und soweit zumut­bar ins­beson­dere in geschlosse­nen Räu­men eine FFP2-Maske oder eine medi­zinis­che Maske zu tra­gen.
  5. Der Nach­weis über den PCR-Test gilt als Nach­weis für den Arbeit­ge­ber, um für die Quar­an­tänezeit Ver­di­en­staus­fall zu beantra­gen.
  6. Auf Antrag wird den betr­e­f­fend­en Per­so­n­en eine Bescheini­gung aus­gestellt, aus der die Pflicht zur Abson­derung und die tat­säch­liche Abson­derungs­dauer her­vorge­hen.
  7. Ein Ver­stoß gegen die Abson­derungspflicht stellt eine Ord­nungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geah­n­det wer­den.

Für weit­ere Fra­gen ste­hen Ihnen Frau Dinch­er (0 68 05 / 20 08 — 504) und Herr Ehrbäch­er (0 68 05 / 20 08 — 501) zur Ver­fü­gung.

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