Zukünftig wird nun auch die Ortspolizeibehörde der Gemeinde Kleinblittersdorf keine Informationsschreiben mehr an mit Corona infizierte Personen versenden. Grund hierfür ist unter anderem, dass die Ortspolizeibehörde wegen der verkürzten Quarantänedauer die entsprechenden Mitteilungen des Gesundheitsamtes erst kurz vor deren Ablauf erhält und eine postalische Zustellung des Informationsschreibens zu spät bei dem Betroffenen eintreffen würde.
Die Ortspolizeibehörde weist in diesem Zusammenhang auf die aktuellen Quarantäneregelungen gemäß § 3 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) hin:
- Personen, die ein positives Testergebnis auf eine Infektion mit SARS-CoV‑2 erhalten haben, müssen sich unverzüglich nach Kenntniserlangung des positiven Testergebnisses in Absonderung zu begeben.
Quarantänedauer
Die Absonderung endet frühestens nach Ablauf von fünf Tagen nach der Vornahme des die Absonderungspflicht auslösenden positiven Tests, sofern in den letzten 48 Stunden vor Beendigung der Absonderung keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV‑2 vorgelegen haben dürfen; die Absonderung endet spätestens nach Ablauf von zehn Tagen.
Beispiel zur Berechnung des Quarantänezeitraums bei einer Absonderungsdauer von 5 Tagen:
Tag der Probeentnahme: 01.01.2022 Ende der Quarantäne: 05.01.2022 um 23.59 Uhr
Tag der Probeentnahme: 28.01.2022 Ende der Quarantäne: 01.02.2022 um 23.59 Uhr
Beispiel zur Berechnung des Quarantänezeitraums bei einer Absonderungsdauer von 10 Tagen:
Tag der Probeentnahme: 01.01.2022 Ende der Quarantäne: 10.01.2022 um 23.59 Uhr
Tag der Probeentnahme: 28.01.2022 Ende der Quarantäne: 06.02.2022 um 23.59 Uhr
- Besondere Regelungen für Beschäftigte in Einrichtungen nach § 3 Abs. 6 VO-CP:
Beschäftigte dürfen die betreffende Einrichtung zwecks Wiederaufnahme der Beschäftigung ungeachtet des Immunitätsstatus nur betreten, wenn bei ihnen ein durch geschultes Personal in einer Testeinrichtung durchgeführter PoC-Antigentest ein negatives Ergebnis aufweist. Als negativer Testnachweis gilt in diesem Zusammenhang auch ein PCR-Test mit einem Ct-Wert größer 30.
Das negative Testergebnis ist dem Betreiber der betreffenden Einrichtung beim ersten Betreten der Einrichtung nach Beendigung der Absonderung vorzulegen. In Einrichtungen, die ambulante Leistungen erbringen, ist das negative Testergebnis bei Aufnahme der Beschäftigung vorzulegen. - Während der Zeit der Absonderung ist es nicht gestattet, Besuch von Personen, die nicht dem eigenen Haushalt angehören, zu empfangen oder den Absonderungsort zu verlassen. Zum Schutz von Leben und Gesundheit, insbesondere bei medizinischen Notfällen oder notwendigen Arztbesuchen, ist die Verpflichtung zur Absonderung ausgesetzt.
- Positiv getestete Personen sollten unverzüglich ihre Kontaktpersonen und ihren Arbeitgeber/Dienstherr bzw. ihre Schulleitung über den Erhalt des positiven Testergebnisses informieren.
- Nach Beendigung der Absonderung wird den zuvor positiv getestete Personen empfohlen, für weitere zwei Tage bei privaten Kontakten die AHA+L‑Regeln einzuhalten, Kontakte zu reduzieren und soweit zumutbar insbesondere in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske oder eine medizinische Maske zu tragen.
- Der Nachweis über den PCR-Test gilt als Nachweis für den Arbeitgeber, um für die Quarantänezeit Verdienstausfall zu beantragen.
- Auf Antrag wird den betreffenden Personen eine Bescheinigung ausgestellt, aus der die Pflicht zur Absonderung und die tatsächliche Absonderungsdauer hervorgehen.
- Ein Verstoß gegen die Absonderungspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
Für weitere Fragen stehen Ihnen Frau Dincher (0 68 05 / 20 08 — 504) und Herr Ehrbächer (0 68 05 / 20 08 — 501) zur Verfügung.