11 C
Saarbrücken
StartNeue Testvero...

Neue Test­ver­ord­nung des Bun­des ab heu­te in Kraft

Die geän­der­te Coro­na­vi­rus-Test­ver­ord­nung ist nach kurz­fris­ti­ger Kom­mu­ni­ka­ti­on des Bun­des bereits seit heu­te in Kraft. Bür­ger­tests sind dem­nach nur noch in Ein­zel­fäl­len ent­we­der kos­ten­los oder mit einem Kos­ten­auf­wand von drei Euro ver­bun­den. Den­noch bleibt das Test­an­ge­bot für die Bürger:innen natür­lich bestehen, auch die lan­des­ei­ge­nen Test­zen­tren blei­ben geöffnet.

Wer eine kos­ten­lo­se Tes­tung in Anspruch neh­men möch­te, muss sich nach Anga­ben des Bun­des gegen­über der Test­stel­le aus­wei­sen und einen Nach­weis erbrin­gen. Bei Klein­kin­dern ist das die bei­spiels­wei­se die Geburts­ur­kun­de oder der Kin­der­rei­se­pass, bei Schwan­ge­ren im ers­ten Schwan­ger­schafts­drit­tel der Mut­ter­pass. Für Besu­chen­de bei­spiels­wei­se in Pfle­ge­hei­men oder Kran­ken­häu­sern ist ein Test wei­ter­hin kos­ten­los ver­füg­bar. Dafür muss ein anste­hen­der Besuch bei der Test­stel­le glaub­haft gemacht wer­den. Dies kann mit dem Mus­ter­for­mu­lar des Bun­des gesche­hen. Wei­te­re Mög­lich­kei­ten der kos­ten­lo­sen Nut­zung wer­den in den FAQ’s im Coro­na-Por­tal der Lan­des­re­gie­rung erläutert. 

Wer eine Tes­tung mit Kos­ten­be­tei­li­gung von drei Euro – wie bei­spiels­wei­se für den Besuch einer Innen­ver­an­stal­tung – durch­füh­ren las­sen möch­te, muss sei­nen Anspruch eben­falls nach­wei­sen kön­nen. Die Lan­des­re­gie­rung hat dazu eine Mus­ter-Selbst­aus­kunft erstellt, die von den Bürger:innen bzw. Betreiber:innen der Test­stel­len genutzt wer­den kann.

Die Selbst­aus­kunft sowie die FAQ’s zur aktua­li­sier­ten Test­ver­ord­nung sind zu fin­den unter www.saarland.de/testzentrum   

Quelle:

Weitere Artikel aus dieser Kategorie